Satzung des SV Hochdorf 1920 e.V.

§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen Sportverein Hochdorf 1920 e.V.
Er hat seinen Sitz in Freiburg-Hochdorf und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintragung lautet der Name des Vereins „Sportverein Hochdorf 1920e. V.”. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Breiten-Sports.
Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Ermöglichung sportlicher Übungen und Leistungen im Breiten- und Wettkampfsport verwirklicht.
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

 

§ 3 Mittelverwendung
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.

 

§ 4 Verbandsanschluss
Der Verein ist Mitglied des Südbadischen Fußballverbandes e.V., Sitz in Freiburg, des Südbadischen Tischtennisverbandes e.V., Sitz in Appenweier, des Badischen Sportbundes, Sitz in Freiburg und des Deutschen Sportbundes, Sitz in Frankfurt am Main.

 

§ 5 Mitgliedschaft
Vereinsmitglieder können natürliche Personen werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter/s. Stimmberechtigt sind Mitglieder in Versammlungen erst ab Volljährigkeit.
Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrags ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten
Vorstandsmitglied. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahrs unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
Ein Mitglied kann bei einem groben Verstoß gegen Vereinsinteressen mit sofortiger Wirkung durch Beschluss des Gesamtvorstands mit einfacher Stimmenmehrheit ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern.
Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem auszuschließenden Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekannt zu machen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb eines Monats ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Bei rechtzeitiger Berufung hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung darüber einzuberufen. Geschieht dies nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Wird Berufung nicht oder nicht rechtzeitig eingelegt, gilt dies als Unterwerfung unter den Ausschließungsbeschluss, sodass die Mitgliedschaft als beendet gilt.
Das Mitglied kann zudem auf Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags im Rückstand ist und seit Absendung des zweiten Mahnschreibens mehr als drei Monate vergangen sind. Der Ausschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf bestehende Forderungen.

 

§ 7 Mitgliedsbeiträge
Von den ordentlichen Mitgliedern (aktive, passive Mitglieder) werden Beiträge erhoben. Die Höhe des
Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit, sie haben ansonsten die gleichen Rechte wie
ordentliche Mitglieder.

 

§ 8 Organe des Vereins
Vereinsorgane sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

§ 9 Vorstand
Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden
Vorsitzenden, dem Kassenwart, dem Schriftführer, dem Abteilungsleiter Fußball und dem
Jugendleiter.
Der Verein wird jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstands vertreten, wovon mindestens ein Mitglied
der Vorsitzende oder der Stellvertreter sein muss.
Der erweiterte Vorstand (Gesamtvorstand) besteht aus:
a) dem Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Kassenwart/Rechner
d) dem Schriftführer
e) dem Jugendleiter
f) dem Abteilungsleiter Fußball
g) dem Abteilungsleiter Tischtennis
h) dem Vorsitzenden des Ältestenrats
i) bis zu 6 Beisitzern

§ 10 Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstands
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen
Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere:

Führung der laufenden Geschäfte,
Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,
Einberufung der Mitgliederversammlung,
Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts,
Vorlage der Jahresplanung,
Beschlussfassung über Aufnahmeanträge und Ausschlüsse von Mitgliedern sowie über Befreiung
und Ermäßigung des Mitgliedbeitrags
Geschäftsführungsaufgaben nach Satzung und gesetzlicher Ermächtigung.

§ 11 Wahl des Vorstands
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder
des Vereins werden. Die Mitglieder des Vorstands werden für die Zeit von zwei Jahren gewählt. Ein
Vorstandsmitglied bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines
Vorstandsmitglieds bestimmt der Gesamtvorstand ein Ersatz-Vorstandsmitglied bis zur nächsten
Mitgliederversammlung.
Der Vorstand kann in besonders gelagerten Fällen ein Mitglied des Vorstands oder einer Abteilung
aus dringenden Gründen bis zur Entscheidung einer Mitgliederversammlung vorläufig seines Amtes
entheben.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandsmitglied.

 

§ 12 Vorstandssitzungen
Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen werden. Die
Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/3 seiner Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand
entscheidet mit Stimmenmehrheit; jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden
Vorsitzenden (2. Vorsitzenden).

 

§ 13 Abteilungsleiter
Für den laufenden Sportbetrieb sind die Abteilungsleiter der jeweiligen Abteilung zuständig.
Sofern es die Vereinsinteressen erfordern, kann der Vorstand auch Ausschüsse für Sonderaufgaben
bestimmen.
Der Jugendleiter wird von der Jugendversammlung gewählt und seine Wahl muss von der
Mitgliederversammlung des Gesamtvereins bestätigt werden.
Die Abteilungsleiter, die nicht dem erweiterten Vorstand angehören, werden von ihrer jeweiligen
Abteilung für die Dauer von 2 Jahren gewählt.

 

§14 Jugendabteilung
Für Organisation und Durchführung des Sportbetriebs der Jugendlichen im SV Hochdorf wird eine
Jugendordnung erstellt, die Bestandteil der Vereinssatzung ist.

 

§15 Ältestenrat
Der Ältestenrat setzt sich aus einem Vorsitzenden und mehreren verdienten langjährigen Mitgliedern
zusammen. Der Vorsitzende des Ältestenrats gehört dem Vorstand an.
Aufgaben des Ältestenrats sind:
1. Pflege der Tradition des Vereins
2. Schlichtung von Streitigkeiten
3. Vorbereitung von Ehrungen

§ 16 Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr hat eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden.
Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung für die in dessen
Verbreitungsgebiet wohnenden Vereinsmitglieder durch öffentliche Bekanntmachung im
Mitteilungsblatt des Stadtteils Freiburg-Hochdorf, für die außerhalb wohnenden Mitglieder durch
schriftliche Benachrichtigung.
Zwischen dem Tag der Veröffentlichung bzw. der Einladung und dem Termin der Versammlung muss
eine Frist von mindestens 3 Wochen liegen.
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
1. Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands
2. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Vereinsauflösung, über
Vereinsordnungen und Richtlinien,
3. Entgegennahme der jährlichen Geschäfts-, Kassen-, Kassenprüfungs- und Sportberichte
4. Beschlussfassung zur Einrichtung einzelner Abteilungen
5. Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem
angesetzten Termin schriftlich verlangt und begründet. Die Ergänzung ist zu Beginn der Veranstaltung bekannt zu geben.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vorstand einberufen. Der Vorstand ist hierzu
verpflichtet, wenn 1/3 der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe
beantragt. Die Einberufung erfolgt stets durch schriftliche Benachrichtigung unter Bekanntgabe der
Tagesordnung.
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied – auch die Ehrenmitglieder – eine Stimme. Die
Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde,
unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen gefasst, Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
Die Beschlussfassung erfolgt in geheimer Abstimmung, soweit ¼ der anwesenden Mitglieder dies
beantragt.
Für Satzungsänderungen einschließlich der Gründung einer neuen Abteilung ist eine ¾ Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen, für die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins
ist eine solche von 4/5 erforderlich.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem
stellvertretenden Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstands
geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.
Für die Durchführung von Vorstandswahlen wählt die Mitgliederversammlung einen Wahlausschuss.
Die Mitglieder des Vorstands werden einzeln gewählt, zuerst der Vorsitzende, dann der
stellvertretende Vorsitzende und zuletzt die übrigen Mitglieder.
Es gilt der Kandidat als gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten
hat. Ist diese Stimmenzahl nicht erreicht worden, findet im zweiten Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Versammlungsleiter durch Ziehung eines Loses.

 

§ 17 Protokollierung
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von einem der
vertretungsberechtigten Vorstände und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 18 Kassenprüfer
Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählten zwei Prüfer überprüfen die
Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit. Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf
die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Eine Überprüfung hat mindestens
einmal im Jahr zu erfolgen; über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten. Die
Kassenprüfung erstreckt sich auf die Richtigkeit der Vorgänge, nicht auf deren Zweckmäßigkeit.

 

§19 Ehrungen
Verdienten Mitgliedern kann das Vereinsabzeichen mit Silber- bzw. Goldkranz verliehen werden.
Vereinabzeichen mit Silberkranz
1. bei 20jähriger Mitgliedschaft
2. bei 10jähriger Aktivität, auch als Schiedsrichter oder nach besonderen Leistungen
sowie in einem Amt gemäß §9 der Vereinssatzung
Vereinsabzeichen mit Goldkranz:
1. bei 40jähriger Mitgliedschaft
2. bei 20jähriger Aktivität, auch als Schiedsrichter oder nach besonderen Leistungen
sowie in einem Amt gemäß §9 der Vereinssatzung.
Die Vereinsabzeichen mit Silber- und Goldkranz werden auf Vorschlag des Vorstandes im
Einvernehmen mit dem Ältestenrat verliehen. Für die Verleihung wird die Zeit der Mitgliedschaft und
Tätigkeit als Jugendlicher bis zum 18. Lebensjahr nicht angerechnet. Die Überreichung erfolgt in der
Mitgliederversammlung oder bei einem hierzu gegebenen Anlass.
Der Ältestenrat hat das Recht, dem Vorstand Vorschläge für die Ernennung von Ehrenmitgliedern zu unterbreiten. Diese Ehrung ist vorgesehen für Mitglieder, die sich um die Sache des Sports oder des Vereins verdient gemacht haben und dem Verein mindestens 20 Jahre angehören. Der Vorstand beschließt über die Ernennung von Ehrenmitgliedern. Die Auszeichnung soll im Rahmen einer Mitgliederversammlung verliehen werden.

 


§20 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 4/5-Mehrheit der
stimmberechtigten Mitglieder herbeizuführen.
Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes fällt das
Vermögen an die Stadt Freiburg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke,
insbesondere zur Förderung des Sports innerhalb des Stadtteils Freiburg-Hochdorf zu verwenden hat.
Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit
einem gleichartigen anderen Verein angestrebt, wobei die unmittelbare ausschließliche Verfolgung
des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über.
Ist wegen Auflösung des Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigkeit die Liquidation des
Vereinsvermögens erforderlich, sind die zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Vereinsvorsitzenden die Liquidatoren; es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt auf einer ordnungsgemäß
einberufenen Mitgliederversammlung über die Einsetzung eines anderen Liquidators mit ¾-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

 

Vorstehende Satzung wurde am 31.03.2006 in Freiburg-Hochdorf von der Mitgliederversammlung
beschlossen.

Stand: 22.03.2013