SV Hochdorf – Platzordnung

§ 1 Geltungsbereich
Diese Benutzungsordnung gilt für das umfriedete Gelände und die dort vorhandenen Anlagen und Einrichtungen des SV Hochdorf, Hochdorferstraße 16c, 79108 Freiburg, insbesondere auch für die im Eigentum des SV Hochdorf stehende Sportgaststätte. Das Hausrecht des jeweiligen Pächters bleibt davon unberührt.

§ 2 Widmung
1. Das Vereinsgelände dient vornehmlich der Austragung von Fußballspielen und der Durchführung von Trainingseinheiten.
2. Ein Anspruch der Allgemeinheit auf Benutzung der Versammlungsstätte und der Anlagen des Sportgeländes besteht nicht. Die Plätze dürfen nur in Anwesenheit von Trainern und Betreuen des SV Hochdorf betreten werden.
3. Wer, ohne dazu berechtigt zu sein, in das Sportgelände eindringt, begeht einen Hausfriedensbruch. Der SV Hochdorf wird jeglichen Verstoß zur Anzeige bringen.

§3 Verhalten im Vereinsgelände
1. Innerhalb des Vereinsgeländes hat sich jeder Besucher so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet, beleidigt oder – mehr als nach den Umständen unvermeidbar – behindert oder belästigt wird.
2. Der SV Hochdorf steht für eine weltoffene, tolerante Fußballkultur und spricht sich somit ausdrücklich gegen Diskriminierung Dritter aufgrund deren Rasse, deren Geschlecht oder Sprache, der ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, des Alters, einer Behinderung oder der sexuellen Identität aus. Der SV Hochdorf tritt rassistischen, verfassungs- und fremdenfeindlichen sowie gewaltverherrlichenden Äußerungen und Bestrebungen entschieden entgegen.


§4 Verbote

1. Den Besuchern des Sportgeländes ist das Mitführen folgender Gegenstände untersagt:
a) rassistisches, fremdenfeindliches, extremistisches, diskriminierendes, rechts- bzw. linksradikales Propagandamaterial, auch dann, wenn es strafrechtlich nicht relevant ist
b) politische und religiöse Gegenstände aller Art, einschließlich Banner, Schilder, Symbole und Flugblätter
c) Waffen jeder Art
d) Sachen, die als Waffen oder Wurfgeschosse Verwendung finden können
e) Gassprühdosen, ätzende oder färbende Substanzen, Bengalos und Rauchtöpfe oder sonstige Feuerwerkskörper jeglicher Art.
2. Verboten ist den Besuchern weiterhin andere zu diskriminieren, insbesondere:
andere Personen oder Personengruppen durch herabwürdigende oder verunglimpfende Parolen oder sonstige Äußerungen oder Handlungen in Bezug auf Hautfarbe, Sprache, Religion/Weltanschauung oder Herkunft, Geschlecht, Alter oder sexuelle Orientierung in ihrer Menschenwürde zu verletzen oder rechts- oder linksextreme Parolen oder Gesten zu äußern oder zu verbreiten.

§5 Zuwiderhandlungen
a) Das Hausrecht wird an Spieltagen der Vereinsmannschaften Ordnern übertragen, die besonders als solche gekennzeichnet sind. Sie sind berechtigt, zur Beseitigung eines rechtswidrigen Zustandes im Sinne dieser Ordnung Ermahnungen oder einen entschädigungslosen Tagesverweis auszusprechen. Sie sind auch berechtigt, zur Unterstützung die Hilfe der Polizei anzufordern.
b) Sie sind auch berechtigt, verbotene Gegenstände im Sinne von § 4 Ziffer 1 dieser Platzordnung bis zum Ende des Aufenthalts des Besitzers auf dem Vereinsgelände einzubehalten.
c) Bei Weigerung der Herausgabe eines verbotenen Gegenstandes kann der Einlass auf das Vereinsgelände verweigert oder ein entschädigungsloser Tagesverweis ausgesprochen werden.

Weitergehende Maßnahmen, insbesondere ein Stadionverbot auf Dauer, kann vom Vorstand gegebenenfalls nachträglich festgesetzt werden.
d) Im Übrigen wird das Hausrecht von den Mitgliedern des Vorstandes ausgeübt.
e) Soweit der SV Hochdorf wegen eines sportrechtswidrigen Verhaltens, das auch gegen diese Platzordnung verstößt, bestraft werden sollte, wird der SV Hochdorf ausnahmslos den/die Zuwiderhandelnden zivilrechtlich in Regress nehmen.

Freiburg-Hochdorf, 17.07.2024